Bagatelldelikte: Können Kündigungsgrund sein
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Bagatelldelikte: Können Kündigungsgrund seinEine geklaute Frikadelle oder sechs Maultaschen - auch solche Kleinigkeiten können den Job kosten. Derartige Bagatelldelikte rechtfertigen aber nicht automatisch einen Rauswurf, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt
Es hat am Donnerstag (10. Juni) die Kündigung der Kassiererin «Emmely» aufgehoben, die entlassen worden war, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Eine Abmahnung hätte den Richtern zufolge in diesem Fall gereicht. Zugleich betonten sie aber, dass Bagatelldelikte weiterhin ein Kündigungsgrund sein können. Das zeigt: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Und nicht zuletzt darauf, wie ertappte Mitarbeiter sich in so einer Situation verhalten. Manche machen die Sache nur schlimmer, weil sie genau das Falsche sagen. Dazu gehören die folgenden Ausreden: «Das war doch nur eine Kleinigkeit»: Zwei Pfandbons sind doch nicht der Rede wert, mag mancher denken. Wegen so einer Lappalie kann man doch nicht gekündigt werden, oder? Leider doch. «Es kommt in solchen Fällen nicht auf die Höhe des Schadens an», erklärt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Entscheidend sei der Vertrauensverlust, den so ein Diebstahl anrichtet. «Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob es um 50 Cent oder 500 Euro geht.» «Das wäre doch eh im Müll gelandet»: Selbst wenn das für übrige Buletten oder alte Büromöbel stimmen sollte, sind sie noch lange nicht zu verschenken. Denn sie sind immer noch Eigentum des Betriebes, wie der Rechtsanwalt Michael Eckert aus Heidelberg erläutert. Und was mit solchen Dingen passiert, bestimmt der Arbeitgeber. Selbst wenn ein kaputter Bürostuhl für den Sperrmüll vorgesehen ist und auf dem Hof steht, dürften Mitarbeiter ihn nicht einfach mitnehmen, ohne zu fragen. «Ich war das nicht»: Wer fälschlicherweise seine Unschuld beteuert, reitet sich nur noch tiefer in den Schlamassel hinein. «Lügen macht den Vertrauensverlust noch schlimmer», erklärt Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Betroffene versuchen daher besser nicht, sich mit vorgeschobenen Ausflüchten herauszureden. Bessere Karten haben sie, wenn sie das Vergehen zugeben und sich umgehend entschuldigen. «Einem reuigen Sünder wird in derartigen Fällen eher vergeben», sagt Bauer, der die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV leitet. «Der Meier war's»: Noch schlimmer sei es, Kollegen zu Unrecht zu beschuldigen, um den Verdacht von sich zu lenken, warnt Eckert. Denn damit machen ertappte Mitarbeiter sich womöglich auch noch der Verleumdung schuldig. Ein derartiges Verhalten wurde auch der Berliner Kassiererin «Emmely» zur Last gelegt. Die Richter in erster Instanz hatten ihr vorgeworfen, sie habe eine Kollegin zu Unrecht angeschwärzt, die beiden Pfandbons eingesteckt zu haben. Deshalb sahen sie den Vertrauensverlust als besonders schwerwiegend an. In solchen Fällen gilt Bauer zufolge der Satz: Ehrlich währt am längsten. «Das machen die anderen doch auch»: Die Kollegen setzen sich auch gerne mal über ein Verbot vom Chef hinweg? Das hilft demjenigen leider nicht weiter, der erwischt wird. Denn ein Unrecht werde nicht dadurch rechtmäßig, dass andere es ebenfalls begehen, erläutert Eckert. Beschäftigte können sich daher nicht auf eine gängige Praxis im Betrieb berufen, die der Chef nicht abgesegnet hat oder zumindest duldet. Eine sogenannte betriebliche Übung entstehe erst, wenn der Arbeitgeber etwas «sehenden Auges» erlaubt, erklärt Bauer. Das kam im Falle einer Altenpflegerin zum Tragen, die ihren Job verloren hatte, weil sie sechs Maultaschen eingesteckt hatte. Sie hatte eingewandt, dass es im Betrieb gang und gäbe sei, übriges Essen zu verzehren. Die Richterin verwies aber darauf, dass dies der Frau und ihren Kollegen ausdrücklich untersagt worden war. Die Sache sei daher klar: «Sie hätte wissen müssen, dass ein Verstoß Konsequenzen ernster Art nach sich ziehen kann.» «Ich wusste nicht, dass das verboten ist»: «Auch in solchen Fällen gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht», sagt Eckert. Diese Ausrede sei vor allem dann kein Argument, wenn es darum geht, Dinge wie Klopapier oder ein Paket Kaffee aus der Firma mitzunehmen. «Das muss jedem klar sein, dass das ein Vergehen ist», sagt Eckert. Ein Betrieb sei schließlich kein Selbstbedienungsladen. - Der «Maultaschen-Fall»: Eine Altenpflegerin in Konstanz hatte sechs Maultaschen mitgenommen, die für die Bewohner des Seniorenheims bestimmt waren. Wegen Diebstahls wurde ihr fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Radolfzell sah das als rechtens an (Az.: Ca 248/09). Vor dem Landesarbeitsgericht in Freiburg einigten sich die Frau und ihr Arbeitgeber auf eine Abfindung - die Kündigung blieb bestehen. - Der «Frikadellen-Fall»: Eine Sekretärin des Bauverbandes Westfalen zog vor das Arbeitsgericht Dortmund. Sie war entlassen, weil sie in der Firma zwei halbe Brötchen und eine Frikadelle vom Büfett genommen hatte. Der «Brötchen-Streit» endete mit einer außergerichtlich vereinbarten Abfindung. - Der Fall «Emmely»: Der Supermarkt-Kassiererin «Emmely» war nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt worden. Die unter ihrem Spitznamen bundesweit bekanntgewordenen Berlinerin soll sich an zwei Pfandmarken im Wert von 1,30 Euro bereichert haben. Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sah das als ausreichenden Grund für die Kündigung an (Az.: 7 Sa 2017/08). Der Streit ging daraufhin in die höchste Instanz, wo «Emmely» recht bekam. Das Bundesarbeitsgericht hielt der Kassiererin ihre 31-jährige Betriebszugehörigkeit zugute und entschied, dass die Entlassung unzulässig war (Az.: 2 AZR 541/09)
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