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Betriebsrat muss vor erster Sitzung nicht angehört werden

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Betriebsrat muss vor erster Sitzung nicht angehört werden
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Recht

Betriebsrat muss vor erster Sitzung nicht angehört werden

Ein Betriebsrat muss erst nach seiner konstituierenden Sitzung angehört werden

Betriebsrat

Bis dahin haben Mitarbeiter keine funktionierende Interessenvertretung.

Findet die Sitzung nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses statt, kann daraus eine Schutzlücke für die Mitarbeiter entstehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 12 Sa 336/09), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.

Der Lagerleiter eines Autohauses hatte bei seinem Arbeitgeber wiederholt in die Kasse gegriffen. Mit fingierten Kundengutschriften hatte er Auszahlungen von insgesamt knapp 139 000 Euro veranlasst und diese Beträge für sich und den Betriebsleiter einbehalten. Außerdem hatte er bei Lieferanten Waren auf Firmenkosten bestellt, diese aber für private Zwecke genutzt. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals ein Betriebsrat in dem Unternehmen gewählt worden. Seine konstituierende Sitzung fand jedoch erst weniger Tage später statt.

Der gekündigte Mitarbeiter klagte mit dem Argument, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Betriebsrat nicht angehört wurde. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Anhörungspflicht des Betriebsrat beginne erst mit seiner Konstituierung, urteilten die Richter. Vorher fehle ein Vorsitzender als Ansprechpartner für den Arbeitgeber.


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