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Leiharbeitnehmer dürfen Personalrat wählen
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Recht

Leiharbeitnehmer dürfen Personalrat wählen

Auch Leiharbeitnehmer einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle dürfen sich grundsätzlich an Personalratswahlen beteiligen.

Leiharbeitnehmer dürfen Personalrat wählen

Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Beschluss.

Nach dem Richterspruch steht ihnen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zu, sie dürfen also sowohl wählen als auch selbst kandieren (Az.: 23 K 3864/09). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Anfechtungsklage eines Dienststellenleiters ab. Er hatte die Personalratswahlen in seiner Dienststelle angefochten, weil er der Auffassung war, die dort beschäftigten Leiharbeitnehmer hätten sich nicht an der Wahl beteiligen dürfen. Der Wahlvorstand hatte gegen ihre Beteiligung keine Einwände gehabt und sie daher zur Stimmabgabe und Kandidatur zugelassen.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Meinung des Wahlvorstands an. Die Richter betonten, Leiharbeitnehmer seien Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle und damit wahlberechtigt. Dies gelte jedenfalls, wenn sie in die Arbeitsläufe der Dienststelle eingebunden und den Weisungen des jeweiligen Leiters unterstellt seien. Als unerheblich wertete das Gericht, dass Leiharbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag nicht mit der jeweiligen Dienststelle abgeschlossen haben


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