Sonderzahlungen an Gewerkschaftsmitglieder zulässig
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Sonderzahlungen an Gewerkschaftsmitglieder zulässigEin Tarifvertrag darf vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nur Gewerkschaftsmitgliedern zugutekommen
Das geht aus einem am Dienstag (15. Juni) veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Die Möglichkeit besteht dem Richterspruch zufolge jedenfalls, so lange Gewerkschaftsmitglieder finanziell nicht deutlich bessergestellt werden als Nichtmitglieder (Az.: 10 Sa 695/09). Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Arbeitgeber Recht. Er hatte sich geweigert, einer gewerkschaftlich nicht organisierten Mitarbeiterin eine sogenannte Sonderzuwendung von knapp 125 Euro im Monat zu zahlen. Denn die Zahlung war in dem einschlägigen Tarifvertrag ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gebunden. Das LAG wertete die Klausel als gültig. Zwar dürfe durch finanzielle Anreize kein «Druck» auf Arbeitnehmer ausgeübt werden, Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden. Das sei aber nur zu erwarten, wenn Gewerkschaftsmitglieder beispielsweise einen deutlich höheren Lohn erhielten als Nichtmitglieder. Hier betrage die monatliche Sonderzahlung weniger als sieben Prozent des Jahresarbeitseinkommens. Damit würden Gewerkschaftsmitglieder nicht übermäßig begünstigt. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: g-w.de/LAG_RPF Urteil, Teilaspekt Paragraf 14: g-w.de/Urteil_P14
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