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Heilmittelbranche
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Ratgeber | Selbstständige

 

Heilmittelbranche

Freiberufliche und Gewerbliche Gründung in der Heilmittelbranche. Erfahren Sie mit Gewusst WIE! alles über Gesetzliche Anforderungen und die Möglichkeiten.

© siepmannH / PIXELIO www.pixelio.de


Durch die Sozialgesetzgebung und die gesetzlichen Krankenkassen wurde der Begriff Heilmittel beschlossen.

Bei Heilmitteln handelt es sich um Behandlungen durch Therapeuten, dies beinhaltet ausschließlich folgende durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Tätigkeiten:

-Physikalische Therapie

-Podologische Therapie

-Logopädie

-Ergotherapie

Anforderungen

Die Ausübung im Bereich der Heilmittelbringer bedarf keiner Eintragung in die jeweilige Berufskammer. Ärzte und Apotheker hingegen, müssen der Berufskammer angehören.

Für jede Berufsgruppe besteht ein eigenen Gesetzt, als Beispiel das Physiotherapeutengesetz. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten und die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Berufs. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Ausbildungsinhalte.

Zulassung durch Landesverbände

Die Eröffnung einer eigenen Praxis benötigt die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen.
Folgende Unterlagen werden dazu benötigt:

-Skizze der Praxisräume
Für die Landesverbände wird eine Skizze der Praxis inklusive Maßangaben benötigt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V müssen bestimmte Räumliche Gegebenheiten vorhanden sein.
Diese sind im Einzelnen:
Gesamtfläche, Raumgröße, Funktionen, Wartezimmer, Toiletten, Behindertengerechte Zugänge.

-Bestätigte Anmeldung beim Gesundheitsamt

-Gesundheitszeugnis

-Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

-Abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung

-Polizeiliches Führungszeugnis

-Beglaubigte Kopie des Berufszertifikates

-Verträge
Gesellschaftsvertrag (sofern es kein Einzelunternehmen ist)

-Mietvertrag

-Anerkenntniserklärung
Die Annerkenntniserklärung der Verträge zwischen Leistungsbringer und Krankenkassen
(Diese wird bei der Abnahme durch den Praxisprüfer mitgebracht)

-IK-Nummer (Institutionskennzeichen)
Die Institutionskennzeichen regelt die Abrechnungsvorgänge im Gesundheitswesen. Mit dieser IK-Nummer ist jeder Leistungserbringer im Gesundheitswesen schnell identifizierbar. Ebenso ist über die IK-Nummer der jeweilige Leistungsbereich zuzuordnen. Durch die Vergabe der IK-Nummern konnte die Abrechnungskontrolle erheblich verbessert werden.

Vergeben wird die IK-Nummer von der SVI Sammel- und Verteilungsstelle der Arbeitsgemeinschaft Institutionenkennzeichen.

-Patientendokumentation
Diese muss gesichert gelagert sein und mittels Karteikarten oder ein PC-Programm geordnet und verwaltet werden.

Ausstattung der Praxis

Welche Ausstattung vorhanden sein muss, wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen sehr offen formuliert. So haben Sie eine möglichst große Gestaltungsfreiheit. Mengenangaben oder Größen der Ausstattungsgegenstände sind ebenfalls nicht definiert.
Informationen zur Pflichtausstattung der Praxis erhalten Sie bei den Berufsverbänden oder durch Fachbücher und die Landesverbände der Krankenkassen. Aber auch Unternehmensberater für das Gesundheitswesen können hier helfen.

Heilmittelerbringer sind Freiberufler

Nach § 18 EStG gehören Heilmittelerbringer zu den freien Berufen und sind nach § 18 EStG nicht gewerbesteuerpflichtig. Ihre Tätigkeit melden Sie daher nur beim Finanzamt an, welches Ihnen eine Steuernummer zuteilt. Des Weiteren besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Eine Umsatzsteuerpflicht ist ebenfalls nicht gegeben, daher weisen Sie diese auch nicht auf Ihren Rechnungen aus und sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Wann ist ein Heilmittelerbringer gewerblich tätig?

Im folgenden erläutern wir Ihnen die Fallbeispiele:

- Eine weitere Praxis wird eröffnet oder Sie beschäftigen mehr als drei Mitarbeiter

Wird eine weitere Praxis eröffnet kann die Überwachungstätigkeit sowie die Eigenverantwortlichkeit durch den Praxisbetreiber nicht mehr gewährleistet werden.
Da in diesem Falle die Leistungen nicht mehr durch den Inhaber ausgeführt wird, sonder durch die Angestellten, sollten Sie es in Erwägung ziehen einen leitenden Therapeuten einzustellen. Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Mitarbeiter zum Mitgesellschafter zu machen, diesem jedoch nicht die gleichen Handlungsrechte zu gewähren.

-Verkauf von Therapiematerialien

Verkaufen Sie diese, handelt es sich dabei um eine gewerbliche Handlung und unterliegt somit der Gewerbesteuerpflicht. Ein Nebenerwerb ist unter der Voraussetzung möglich, dass dieser 1,25 % Ihres Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Eine gesonderte Buchführung über diesen Nebenerwerb ist zwingend erforderlich, des Weiteren sollte der Verlauf in einem separaten Raum oder an der Rezeption erfolgen.
So ist eine Trennung von Therapie und Verkauf gegeben.

-Einstellung fachfremder Freiberufler

Sobald Sie einen, im Bezug zu Ihrem Tätigkeitsfeld, fachfremden Freiberufler einstellen, entsteht dadurch eine Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht.
Da Sie auf Grund differenter Ausbildungen nicht in der Lage sind, die Arbeit des anderen zu überwachen oder diese zu vertreten.
Die Möglichkeit zur Lösung des Problems ist die Aufnahme eines Mitarbeiters der entsprechenden Berufsgruppe als Mitgesellschafter.

-Mitbeteiligung eines Gewerbetreibenden

Die daraus entstehende Personengesellschaft ist nur dann freiberuflich, wenn alle Gesellschafter Freiberufler sind, sobald ein Gesellschafter Gewerbetreibend ist wird die Personengesellschaft automatisch zu einer Gewerblichen.
In Folge dessen sind sie Gewerbesteuerpflichtig und unterliegen den Bestimmungen eines gewerblichen Betriebes.


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