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Auf dem Rechtsweg in die Uni: Studienplatz einklagen
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Ratgeber

Auf dem Rechtsweg in die Uni: Studienplatz einklagen

Keine Aussicht auf einen Studienplatz? Das ist kein Grund zur Panik: Einlass in die Hochschule gibt es auch ohne perfekten Notenschnitt oder jahrelange Wartezeit - wenn Bewerber vor Gericht ziehen. Dabei müssen sie aber etliche Formalitäten beachten.

 Quelle: dpa infocom

«Wir müssen leider draußen bleiben» heißt es jedes Jahr für etliche Studienbewerber. Gerade in Fächern wie Medizin werden viele abgelehnt. Das muss aber nicht heißen, dass sie leer ausgehen. Sie können ihren Studienplatz immer noch einklagen.

Anträge stellen: Als Erstes müssen Bewerber einen sogenannten Kapazitäts-Antrag stellen. Darin werfen sie der Hochschule vor, ihre Aufnahme-Kapazität nicht ausgeschöpft zu haben. In diesem Fall ist deren Verwaltung im Zugzwang: «Die Hochschule hat dann die Beweispflicht, das zu widerlegen», sagt der Rechtsanwalt Christian Birnbaum aus Köln. Es reiche ein formloses Schreiben an die Hochschule. Das kann etwa so lauten: «Hiermit beantrage ich die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Germanistik außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.» Parallel dazu müssten Bewerber beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen, erläutert Birnbaum. Darin fordern sie, dass die Hochschule dazu verpflichtet wird, den Bewerber vorläufig zuzulassen.

Fristen beachten: Kläger sollten nicht erst den Ablehnungsbescheid abwarten, rät der Rechtsanwalt Niels Korte aus Berlin. Denn für die Anträge gelten in vielen Bundesländern Fristen, die nichts mit den Terminen im Bewerbungsverfahren zu tun haben. Schließlich läuft eine solche Klage unabhängig von der regulären Bewerbung - es geht ja um Plätze, die gar nicht vorgesehen waren. In der Regel ist es daher auch nicht nötig, dem Ablehnungsbescheid zu widersprechen.

Mehrere Unis verklagen: Echte Chancen auf Erfolg hat eine Klage nur, wenn Bewerber gegen mehrere Hochschulen vorgehen. «Eine einzige zu verklagen, ist sinnlos», sagt Korte. «Das heißt auch: Man muss superflexibel sein», ergänzt Birnbaum.

Bessere Chancen in kleinen Fächern: «Es gibt zwei Welten: die kleinen Fächer und die Fächer wie Humanmedizin», erklärt Birnbaum. «In Medizin klagen Tausende - die kann eine Hochschule nicht alle zulassen. Da wird also gekämpft.» Grundsätzlich gelte daher: «Je kleiner und exotischer ein Studiengang ist, umso leichter kommt man rein.» Auch an kleineren Hochschulen seien die Chancen für Kläger besser. «Viele davon haben ja nicht mal einen eigenen Juristen.»

Auf das Losglück hoffen: Eine erfolgreiche Klage bringe einem nicht automatisch einen Studienplatz ein, erklärt Korte. Gibt das Verwaltungsgericht Klägern recht, werden die zusätzlichen Plätze in der Regel im Losverfahren vergeben. Je mehr Kläger daran teilnehmen, umso schlechter sind die Chancen des Einzelnen.

Klagen können dauern: Bewerber müssen Geduld haben, wenn sie einen Studienplatz einklagen wollen. «So ein Eilverfahren kann auch mal ein Jährchen dauern», sagt Birnbaum. Dass Kläger pünktlich ins Semester starten können, sei die Ausnahme. «Normalerweise ist es eher so, dass man zum Wintersemester klagt und zum Sommersemester anfängt.»

Merkblatt zu Studienplatzklagen vom Asta der TU Berlin (pdf)

Tipps vom Asta der Uni Hamburg (pdf)

Ratgeber der Kanzlei Birnbaum (pdf)

Infos der Kanzlei Korte

Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte

Artikel 12 des Grundgesetzes sichert Studienbewerbern die freie Wahl der Ausbildungsstätte zu. Dieser Artikel bildet die Grundlage für Studienplatzklagen. So hat das Bundesverfassungsgericht 1972 unter Berufung auf dieses Grundrecht entschieden, dass Zulassungsbeschränkungen wie ein Numerus Clausus nur zulässig sind, wenn die Hochschule ihre Kapazitäten voll ausschöpft (Aktenzeichen: 1 BvL 32/70 und 25/71). Werden Bewerber abgewiesen, muss die Hochschule im Streitfall daher nachweisen, dass sie so viele Plätze wie möglich anbietet. Kann sie das nicht, muss sie weitere Bewerber zulassen.

Studienplatzklage oft nicht von Rechtsschutzpolice abgedeckt

Wer eine Rechtsschutzversicherung für eine Studienplatzklage beanspruchen will, sollte die Bedingungen vorab genau prüfen. Denn Hochschulbewerber müssen auf Ausschlussklauseln im Kleingedruckten achten: «Die meisten Anbieter haben das für Neuverträge inzwischen ausgeschlossen», erläutert der Rechtsanwalt Niels Korte. Einige Versicherer hätten die Kostenübernahme auch auf zwei bis drei Verfahren begrenzt.

Generell können Hochschulbewerber ihre Rechtsschutzversicherung zwar in Anspruch nehmen, wenn sie auf Zuteilung eines Studienplatzes klagen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen: 8 U 179/06). Demnach dürfen Bewerber auf Kosten der Versicherung auch mehrere Hochschulen gleichzeitig verklagen, um ihre Chancen zu erhöhen. So muss die Versicherung dem Urteil zufolge für bis zu zehn Verfahren pro Semester aufkommen. Das Urteil gelte aber nicht für Anbieter, die solche Klagen in ihren Bedingungen ausschließen, erklärt Korte.

 


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